Notwehrrecht
Jeder Karatéka muss sich während seiner Ausbildung mit den Grundlagen des Notwehrrechts beschäftigen. Aufgrund der Kenntnis des Notwehrrechts ist es für einen Karatéka möglich, Gefahrensituationen realistisch einzuschätzen und dadurch richtig zu reagieren. Dem Notwehrrecht liegt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Mittel zugrunde. Dies bedeutet, dass ein körperlicher Angriff auf die eigene oder eine dritte Person mittels Anwendung unmittelbaren Zwanges bis zur Beendigung des Angriffes situationsadäquat abgewehrt und der Angreifer nach Möglichkeit unter Kontrolle gebracht werden muss.
Das Notwehrrecht ist durch das Strafgesetzbuch (StGB) und das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) geregelt:
§ 32 StGB "Notwehr"
(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.
(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.
§ 33 StGB "Überschreitung der Notwehr"
Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, so wird er nicht bestraft.
§ 34 StGB "Rechtfertigender Notstand"
Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.
§ 227 BGB "Notwehr"
(1) Eine durch Notwehr gebotene Handlung ist nicht widerrechtlich.
(2) Notwehr ist diejenige Verteidigung, welche erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.
§ 229 BGB "Selbsthilfe"
Wer zum Zwecke der Selbsthilfe eine Sache wegnimmt, zerstört oder beschädigt oder wer zum Zwecke der Selbsthilfe einen Verpflichteten, welcher der Flucht verdächtigt ist, festnimmt oder den Widerstand des Verpflichteten gegen eine Handlung, die dieser zu dulden verpflichtet ist, beseitigt, handelt nicht widerrechtlich, wenn obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist und ohne sofortiges Eingreifen die Gefahr besteht, dass die Verwirklichung des Anspruchs vereitelt oder wesentlich erschwert werde.